BSG - Urteil vom 18.09.2012
B 2 U 15/11 R
Normen:
BKV § 3 Abs. 2; VVG;
Fundstellen:
DB 2013, 16
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 100/07
SG Magdeburg - S 8 U 135/05 - 17.07.20078,

Anrechnung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente auf die Übergangsleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 18.09.2012 - Aktenzeichen B 2 U 15/11 R

DRsp Nr. 2012/23802

Anrechnung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente auf die Übergangsleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. Mai 2011 abgeändert: Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. Juli 2007 und die Höchstwertfestsetzung des Rechts auf Übergangsleistung auf 287,22 Euro sowie die Feststellung einer Rückforderung von 2812,78 Euro im Bescheid der Beklagten vom 2. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2005 wird aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

BKV § 3 Abs. 2; VVG;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Höhe der Übergangsleistung zu niedrig festgesetzt hat und ob sie Vorschüsse auf die Übergangsleistung in Höhe von ursprünglich 2812,78 Euro, jetzt noch von 1412,78 Euro, vom Kläger zurückfordern darf.

Bei dem Kläger liegt der Versicherungsfall einer Berufskrankheit (BK) vor. Bei ihm ist eine BK nach Nr 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anerkannt (Bescheid vom 25.2.2005), also eine Hautkrankheit, die ihn zur Aufgabe seiner für diese BK ursächlichen Berufstätigkeit gezwungen hatte.