BGH - Beschluß vom 25.11.2003
4 StR 423/03
Normen:
OWiG § 86 ;
Vorinstanzen:
LG Kleve,

Anrechnung von Bußgeldzahlungen auf die Verfahrenskosten

BGH, Beschluß vom 25.11.2003 - Aktenzeichen 4 StR 423/03

DRsp Nr. 2003/17231

Anrechnung von Bußgeldzahlungen auf die Verfahrenskosten

Wird im Strafverfahren ein Bußgeldbescheid aufgehoben, so sind die aufgrund dieses Bußgeldbescheides gezahlte oder beigetriebene Geldbeträge auf die Kosten des Verfahrens anzurechnen.

Normenkette:

OWiG § 86 ;

Gründe:

Auf die Revision des Angeklagten wird die Urteilsformel des Urteils des Landgerichts Kleve vom 16. Juli 2003 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Oktober 2003 dahin ergänzt, dass der Bußgeldbescheid des Landkreises Wesel vom 7. April 2003 - 072.00153.2 - aufgehoben wird und aufgrund dieses Bußgeldbescheides gezahlte oder beigetriebene Geldbeträge auf die Kosten des Verfahrens anzurechnen sind (§ 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 OWiG; vgl. BayObLG NJW 1979, 827).