BGH - Urteil vom 02.07.2021
V ZR 95/20
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 2241
MDR 2021, 1520
NJW 2021, 3261
VersR 2021, 1507
WM 2022, 1898
ZIP 2021, 2017
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 02.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 150/18
OLG Celle, vom 07.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 81/19

Anrechnung von gezahlten Prozesszinsen auf vom Verkäufer zu ersetzenden Darlehenzinsen bei der Rüclabwicklung eines Kaufvertrages

BGH, Urteil vom 02.07.2021 - Aktenzeichen V ZR 95/20

DRsp Nr. 2021/14800

Anrechnung von gezahlten Prozesszinsen auf vom Verkäufer zu ersetzenden Darlehenzinsen bei der Rüclabwicklung eines Kaufvertrages

Auf Darlehenszinsen, die der Verkäufer dem Käufer bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen hat, sind gezahlte Prozesszinsen anzurechnen, wenn sie den gleichen Zeitraum betreffen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. April 2020 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung eines 8.509,13 € nebst Zinsen übersteigenden Betrages zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Tatbestand