LG Köln - Urteil vom 13.02.2007
2 O 65/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1 S. 2; StVG § 18 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 3;

Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Köln, Urteil vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 2 O 65/06

DRsp Nr. 2009/8438

Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Bei einem Auffahrunfall setzt der Vermutungstatbestand neben dem Auffahren auch voraus, dass beide Fahrzeuge so lange in einer Spur hintereinander gefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können. 2. 3000 EUR Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen einer HWS-Distorision. Aufgrund der Verletzungen musste sie sich einer physiotherapeutischen Behandlung unterziehen, die anschließend noch über sechs Monate in einem Fitnessstudio fortgesetzt wurde. Für mehrfache medizinische Untersuchungen und Kontrollen musste sie Arztbesuche auf sich nehmen. Noch heute ist die Klägerin darauf angewiesen, mehrfach wöchentlich physiotherapeutische Übungen durchführen, um nicht unter unfallbedingten Schmerzen in Rücken- und Nackenbereich zu leiden. Zudem leidet sie bis heute zeitweise unter Belastungsschmerzen im rechten Arm. Arbeitsunfähigkeit (MdE 100%) bestand für 20 Tage.