BGH - Urteil vom 03.07.1990
VI ZR 239/89
Normen:
BGB § 254 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Anscheinsbeweis 9
DAR 1990, 379
LM § 286 [C] ZPO Nr. 87
NJW 1991, 230
NJW-RR 1991, 413
NZV 1990, 386
VRS 1990, 410
VersR 1991, 195
r+s 1990, 417
Vorinstanzen:
Koblenz,

Anscheinsbeweis für die Nichtbenutzung des Sicherheitsgurts

BGH, Urteil vom 03.07.1990 - Aktenzeichen VI ZR 239/89

DRsp Nr. 1994/4052

Anscheinsbeweis für die Nichtbenutzung des Sicherheitsgurts

Bei bestimmten typischen Gruppen von Unfallverletzungen kann ein Anscheinsbeweis dafür bejaht werden, daß ein verletzter Pkw-Insasse den Sicherheitsgurt nicht benutzt hat.

Normenkette:

BGB § 254 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Am 15. Januar 1984 geriet ein von dem Erstbeklagten gesteuertes Geländefahrzeug des Zweitbeklagten, das bei der Drittbeklagten gegen Haftpflicht versichert ist, auf der Bundesstraße 51 auf schnee- und eisglatter Fahrbahn ins Schleudern und stellte sich quer auf der für den Gegenverkehr vorgesehenen Fahrbahn. Dort stieß der aus entgegengesetzter Richtung kommende und von dem Sohn der Klägerin gesteuerte PKW Fiat Panda, in welchem die Klägerin auf dem Beifahrersitz Platz genommen hatte, frontal gegen das fast zum Stehen gekommene Geländefahrzeug. Die Klägerin erlitt dabei eine mehrfache Fraktur des rechten Oberarms, eine Luxationsfraktur des rechten Hüftgelenks mit Schädigung des Hüftkopfes, eine leichte Schädelprellung rechts mit Gehirnerschütterung. Ferner behauptet sie einen Bruch der 6. Rippe rechts.

Die Beklagten räumen ein, daß der Erstbeklagte schuldhaft den Unfall herbeigeführt hat. Zwischen den Parteien besteht aber Streit, ob die Klägerin den Sicherheitsgurt angelegt hatte.