KG - Beschluss vom 15.08.2007
12 U 202/06
Normen:
StVO § 7 Abs. 5 ; StVO § 10 ; ZPO § 286 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2008, 410
MDR 2008, 562
NZV 2008, 413
VRS 114, 204
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 482/05

Anscheinsbeweis für Unfallverursachung durch den vom Fahrbahnrand Anfahrenden

KG, Beschluss vom 15.08.2007 - Aktenzeichen 12 U 202/06

DRsp Nr. 2008/10329

Anscheinsbeweis für Unfallverursachung durch den vom Fahrbahnrand Anfahrenden

»1. Kommt es bei dem Anfahren eines Kfz vom Fahrbahnrand zu einer Kollision mit einem Fahrzeug im fließenden Verkehr, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall dadurch zustande gekommen ist, dass der vom Fahrbahnrand Anfahrende die ihm nach § 10 StVO obliegende gesteigerte Sorgfalt nicht hinreichend beachtet hat. Der Einfahrvorgang endet erst, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat. 2. Ein unmittelbarer Zusammenhang zum Anfahrvorgang kann bejaht werden, wenn sich ein Zusammenstoß in einer Entfernung von 10 bis 12 m vom Ort des Anfahrens ereignet.«

Normenkette:

StVO § 7 Abs. 5 ; StVO § 10 ; ZPO § 286 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.