OLG Brandenburg - Urteil vom 14.06.2007
12 U 188/06
Normen:
StVO § 9 Abs. 5 § 10 ; ZPO § 286 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 66/06

Anscheinsbeweis für Ursächlichkeit des Verkehrsunfalles bei absoluter Fahruntüchtigkeit

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 12 U 188/06

DRsp Nr. 2007/12046

Anscheinsbeweis für Ursächlichkeit des Verkehrsunfalles bei absoluter Fahruntüchtigkeit

1. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit spricht der Anschein für die Ursächlichkeit der alkoholbedingten Fahrunsicherheit für den Unfall, wenn dieser sich unter Umständen zugetragen hat, die einem nüchternen Fahrzeugführer keine Schwierigkeiten bereitet hätten. 2. Die Abgrenzung von § 9 Abs. 5 StVO und § 10 StVO ist in der Weise vorzunehmen, dass § 9 Abs. 5 StVO die Fälle erfasst, in denen aus dem fließenden Verkehr heraus in ein Grundstück hineingefahren wird. § 10 StVO regelt demgegenüber die Fahrbewegung von anderen, nicht dem Fahrverkehr dienenden Straßenteilen, wie z. B. Parkflächen. Diese Vorschrift erfasst die Fälle, in denen von einer markierten Parkfläche rückwärts auf die dem durchgehenden Verkehr dienende Fahrbahn eingefahren wird.

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 5 § 10 ; ZPO § 286 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

1.