AG Bad Segeberg - Urteil vom 14.02.2013
17 C 219/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 2; StVG § 11 S. 2; StVG § 17 Abs. 1; BefBedV § 4 Abs. 3 S. 5; BOKraft § 14 Abs. 3 Nr. 4; BGB § 254;

Anscheinsbeweis hinsichtlich einer fehlenden Eigensicherung eines Fahrgastes bei Sturz eines Fahrgastes im Linienbus auf Grund einer Vollbremsung des Busses; Zahlung von Schmerzensgeld wegen eines Sturzes in einem Linienbus

AG Bad Segeberg, Urteil vom 14.02.2013 - Aktenzeichen 17 C 219/12

DRsp Nr. 2013/8467

Anscheinsbeweis hinsichtlich einer fehlenden Eigensicherung eines Fahrgastes bei Sturz eines Fahrgastes im Linienbus auf Grund einer Vollbremsung des Busses; Zahlung von Schmerzensgeld wegen eines Sturzes in einem Linienbus

1. Stürzt ein Fahrgast in einem Linienbus infolge einer Vollbremsung, spricht zu Lasten des Fahrgastes kein Anscheinsbeweis dafür, dass es aufgrund einer mangelnden Eigensicherung (hier: Verstoß gegen § 4 Abs. 3 Satz 5 BefBedV, § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft) zu dem Sturz gekommen ist ; allenfalls bei Stürzen infolge typischer Fahrbewegungen kommt ein Anscheinsbeweis in Betracht.2. Die Haftung des Halters eines Linienbusses gemäß § 7 Abs. 1 StVG entfällt nur dann, wenn feststeht, dass der Fahrgast den Sturz aufgrund einer mangelnden Eigensicherung mitverschuldet hat (§§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB); beweisbelastet ist insoweit der Halter. Lässt sich ein konkretes Fehlverhalten des Fahrgastes nicht nachweisen, haftet der Halter voll.3. Erhebt sich ein Fahrgast von seinem Sitzplatz, um einen Halteknopf zu betätigen und kommt es dabei zu einem Sturz, begründet allein das Verlassen des Sitzplatzes noch kein Mitverschulden. Der Halter muss beweisen, dass der Fahrgast im Sitzen einen Halteknopf hätte erreichen können oder sonst seiner Verpflichtung zur ausreichenden Eigensicherung nicht ausreichend nachgekommen ist.