OLG Köln - Urteil vom 29.01.2002
3 U 117/01
Normen:
BGB § 847 § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 358
OLGReport-Köln 2002, 312
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 15.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 118/01

Anscheinsbeweis zur Unfallursächlichkeit einer alkoholbedingten Fahrunsicherheit für einen Unfall mit einem Fußgänger

OLG Köln, Urteil vom 29.01.2002 - Aktenzeichen 3 U 117/01

DRsp Nr. 2002/11344

Anscheinsbeweis zur Unfallursächlichkeit einer alkoholbedingten Fahrunsicherheit für einen Unfall mit einem Fußgänger

Hat sich ein Verkehrsunfall zwsichen einem PKW und einem Fußgänger unter Umständen ereignet, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können, so eignet sich der Beweis des ersten Anscheins zum Nachweis der relativen Fahruntüchtigkeit des alkoholisierten Fahrers (100 % Verschulden) und der Ursächlichkeit seiner alkoholbedingten Fahrunsicherheit für den Unfall.

Normenkette:

BGB § 847 § 823 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete - Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zurecht ist der Beklagte in erster Instanz zur Zahlung von 1.180,00 DM nebst 4% Zinsen aus 1.000,00 DM seit dem 22.12.2000 an die Klägerin worden und seine Widerklage abgewiesen worden.

Der Beklagte haftet der Klägerin auf Schadensersatz in Höhe von 180,00 DM aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung (Attestkosten, Beschädigung der Kleidung, Unkostenpauschale). Daneben steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Schmerzensgeldanspruch aus §§ 847, 823 Abs. 1 BGB in Höhe der erstinstanzlich zuerkannten 1.000,00 DM wegen der erlittenen Körperverletzung zu.