OLG Köln - Beschluss vom 30.09.2014
20 U 107/14
Normen:
VVG § 193 Abs. 5 Nr. 2; VVG § 193 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 497/13

Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif einer privaten KrankenversicherungKeine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für Bezieher von Sozialhilfeleistungen

OLG Köln, Beschluss vom 30.09.2014 - Aktenzeichen 20 U 107/14

DRsp Nr. 2020/14503

Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif einer privaten Krankenversicherung Keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für Bezieher von Sozialhilfeleistungen

Bezieher von Sozialhilfeleistungen unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung; dieser Personenkreis ist dem Grunde nach der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur beabsichtigten Durchführung der Berufung gegen das am 25. Juni 2014 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 497/13 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 193 Abs. 5 Nr. 2; VVG § 193 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet ( § 114 ZPO ), und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren auch nicht aus anderen Gründen geboten ist.

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