LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.05.2017
L 5 P 55/16
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; VVG § 205 Abs. 2; ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 04.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 P 37/15

Anspruch auf Beiträge aus einer privaten PflegeversicherungHemmung der Verjährung nur durch eine hinreichende Individualisierung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheides

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen L 5 P 55/16

DRsp Nr. 2017/8846

Anspruch auf Beiträge aus einer privaten Pflegeversicherung Hemmung der Verjährung nur durch eine hinreichende Individualisierung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheides

Die Verjährung eines Beitragsanspruchs in der privaten Pflegeversicherung wird durch die Zustellung eines Mahnbescheides nur gehemmt, wenn der Antrag auf Erlass eines solchen hinreichend individualisiert worden ist. Die Individualisierung kann bei einheitlichem Lebenssachverhalt in einem anschließenden Klageverfahren nachgeholt werden.

1. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre; sie beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem (1.) der Anspruch entstanden ist und (2.) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 2. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren gehemmt.