LSG Bayern - Urteil vom 27.03.2013
L 11 AS 809/10
Normen:
SGB II § 12; SGB II § 16b; SGB II § 7 Abs. 1; SGB II § 9; VVG § 165;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 13.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1793/09

Anspruch auf Einstiegsgeld nach dem SGB II; Berücksichtigung einer Lebensversicherung als Einkommen

LSG Bayern, Urteil vom 27.03.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 809/10

DRsp Nr. 2013/14398

Anspruch auf Einstiegsgeld nach dem SGB II; Berücksichtigung einer Lebensversicherung als Einkommen

1. Für die Gewährung von Einstiegsgeld müssen alle Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 SGB II - insbesondere auch Hilfebedürftigkeit - vorliegen. 2. Im Zeitpunkt der Beantragung von Einstiegsgeld darf die zu fördernde Tätigkeit noch nicht aufgenommen worden sein. 3. Ein Verwertungsausschluss hinsichtlich einer Lebensversicherung wird frühestens mit dem Eingang einer entsprechenden Erklärung des Versicherungsnehmers beim Versicherungsgeber wirksam. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.07.2010 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 01.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2009 abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 12; SGB II § 16b; SGB II § 7 Abs. 1; SGB II § 9; VVG § 165;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Einstiegsgeld ab dem 15.06.2009.