BSG - Urteil vom 10.06.2021
B 9 V 1/20 R
Normen:
BVG § 30 Abs. 3; BVG § 30 Abs. 4 S. 1; BSchAV § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BSchAV § 8 Abs. 2 Nr. 2-3 und Nr. 6; BSchAV § 9; AusglV § 2 Nr. 11; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 09.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 VE 7/17
SG Dresden, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 VE 25/14

Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OpferentschädigungsgesetzAnerkennung einer besonderen beruflichen Betroffenheit sowie Gewährung eines BerufsschadensausgleichesKeine Berücksichtigung einer privaten Unfallrente als Einkommen

BSG, Urteil vom 10.06.2021 - Aktenzeichen B 9 V 1/20 R

DRsp Nr. 2021/12051

Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz Anerkennung einer besonderen beruflichen Betroffenheit sowie Gewährung eines Berufsschadensausgleiches Keine Berücksichtigung einer privaten Unfallrente als Einkommen

Beim Berufsschadensausgleich kann eine private Unfallversicherungsrente als anrechenbares Einkommen nur berücksichtigt werden, wenn sie auf Beiträgen des Beschädigten beruht.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Revisionsverfahren.

Normenkette:

BVG § 30 Abs. 3; BVG § 30 Abs. 4 S. 1; BSchAV § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BSchAV § 8 Abs. 2 Nr. 2-3 und Nr. 6; BSchAV § 9; AusglV § 2 Nr. 11; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Anrechnung einer privaten Unfallversicherungsrente beim Berufsschadensausgleich (BSchA).

Die 1950 geborene Klägerin war seit Februar 1992 als kaufmännische Sachbearbeiterin und Sekretärin in Vollzeit beschäftigt. Am Neujahrsmorgen des Jahres 2010 wurde sie Opfer einer Gewalttat.