LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 04.01.2012 L 5 AS 455/11 B ER
Normen:
SGB XI § 110 Abs. 4; SGB XI § 121 Abs. 1 Nr. 6; SGB II § 24 Abs. 5 S. 1; SGB II § 26 Abs. 1; SGB II § 26 Abs. 2 S. 1; SGB II § 9 Abs. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; VVG (2008) § 193 Abs. 3; VVG (2008) § 193 Abs. 6 S. 1; VVG (2008) § 193 Abs. 6 S. 4; VVG (2008) § 193 Abs. 6 S. 8;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1916/11
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Antrag auf Zuschuss zum Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung wegen Beitragsschulden
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.01.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 455/11 B ER
DRsp Nr. 2012/2757
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Antrag auf Zuschuss zum Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung wegen Beitragsschulden
1. Ein Anordnungsgrund für eine Bewilligung eines Zuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung besteht nicht, wenn ein drohendes Ruhen des Versicherungsschutzes nicht glaubhaft gemacht ist.2. Auch eine darlehensweise Leistungsbewilligung gemäß § 24 Abs. 5 SGB II stellt Hilfebedürftigkeit iSv § 9 Abs 4 SGB II dar. Daher kann ein Ruhen des Anspruchs aus dem Versicherungsverhältnis nicht eintreten kann. Das Entstehen von Beitragsschulden führt nicht zu einer gegenwärtigen, akuten Notlage.3. Wer infolge Hilfebedürftigkeit die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung nicht aufbringern kann, handelt nicht ordnungswidrig iSv § 121 Abs 1SGB IX.
1. Ein Anordnungsgrund für eine Bewilligung eines Zuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung besteht nicht, wenn ein drohendes Ruhen des Versicherungsschutzes nicht glaubhaft gemacht ist.
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