Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 08. Dezember 2011 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung von dem Antragsgegner und Beschwerdeführer die Übernahme von Beitragsrückständen bei ihrer privaten Krankenversicherung nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).
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