OLG Hamm - Beschluss vom 19.07.2021
20 U 129/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; VVG § 81; AKB Nr. A.2.9.1;
Fundstellen:
NZV 2022, 199
VRS 2021, 95
VersR 2021, 1562
r+s 2022, 21
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 428/19

Anspruch auf KaskoentschädigungGrob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer GetränkeAbsolute FahruntüchtigkeitLeistungskürzung des Versicherers auf Null

OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2021 - Aktenzeichen 20 U 129/21

DRsp Nr. 2021/18917

Anspruch auf Kaskoentschädigung Grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke Absolute Fahruntüchtigkeit Leistungskürzung des Versicherers auf Null

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; VVG § 81; AKB Nr. A.2.9.1;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.