Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
I.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
1.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
a)
Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag in Verbindung mit § 1 S. 1 VVG nicht zu.
Der Beklagte hat sich wegen der bei der Ehefrau entstandenen Behandlungskosten - und nur diese liegen unstreitig dem Zahlungsantrag zugrunde - zu Recht darauf berufen, dass diese Kosten nach der Regelung in B I 13. der Tarifbedingungen nicht zu erstatten sind.
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