OLG Hamm - Beschluss vom 24.08.2021
20 U 225/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; VVG § 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 305c Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2022, 231
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 244/20

Anspruch auf Kostenübernahme für eine künstliche Herbeiführung einer SchwangerschaftBegrenzung der Leistungspflicht eines VersicherersKomplette Herausnahme von Kinderwunschbehandlungen aus dem Kreis der erstattungsfähigen medizinischen Maßnahmen

OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.2021 - Aktenzeichen 20 U 225/21

DRsp Nr. 2021/18919

Anspruch auf Kostenübernahme für eine künstliche Herbeiführung einer Schwangerschaft Begrenzung der Leistungspflicht eines Versicherers Komplette Herausnahme von Kinderwunschbehandlungen aus dem Kreis der erstattungsfähigen medizinischen Maßnahmen

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; VVG § 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 305c Abs. 1;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

1.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

a)

Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag in Verbindung mit § 1 S. 1 VVG nicht zu.

Der Beklagte hat sich wegen der bei der Ehefrau entstandenen Behandlungskosten - und nur diese liegen unstreitig dem Zahlungsantrag zugrunde - zu Recht darauf berufen, dass diese Kosten nach der Regelung in B I 13. der Tarifbedingungen nicht zu erstatten sind.