OLG Hamm - Beschluss vom 24.06.2021
20 U 96/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; AKB Nr. 1.5.1 (2);
Fundstellen:
VRS 2021, 6
VersR 2022, 431
r+s 2022, 23
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 350/20

Anspruch auf Neupreisentschädigung aus einer KaskoversicherungBedingungsgemäßer TotalschadenWiederbeschaffungswert übersteigende Reparaturkosten

OLG Hamm, Beschluss vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 20 U 96/21

DRsp Nr. 2021/18567

Anspruch auf Neupreisentschädigung aus einer Kaskoversicherung Bedingungsgemäßer Totalschaden Wiederbeschaffungswert übersteigende Reparaturkosten

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; AKB Nr. 1.5.1 (2);

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 22. Juni 2021 (Bl. 37 ff. der elektronischen Gerichtsakte II. Instanz) greifen nicht durch.

1.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Neupreisentschädigung nicht zu, da es an einem bedingungsgemäßen Totalschaden im Sinne der im Versicherungsschein vom 12. November 2019 vereinbarten Klausel zur Neupreisentschädigung fehlt.