OLG Dresden - Beschluss vom 17.05.2021
4 U 382/21
Normen:
BGB § 249;
Fundstellen:
VRS 2022, 174
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1234/19

Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nach einem VerkehrsunfallNichtanschaffung eines Ersatzfahrzeuges über einen längeren ZeitraumVermutung für fehlenden NutzungswillenSolventer Geschädigter

OLG Dresden, Beschluss vom 17.05.2021 - Aktenzeichen 4 U 382/21

DRsp Nr. 2021/11467

Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall Nichtanschaffung eines Ersatzfahrzeuges über einen längeren Zeitraum Vermutung für fehlenden Nutzungswillen Solventer Geschädigter

1. Der Umstand, dass der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall mehrere Monate abwartet, bevor er sich ein Ersatzfahrzeug anschafft, begründet eine tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen. 2. Diese Vermutung wird nicht durch den Vortrag entkräftet, zu einer Neuanschaffung nicht in der Lage zu sein, wenn der Geschädigte ein regelmäßiges Arbeitseinkommen erzielt, keine Zahlungsverpflichtungen bestehen und das Girokonto im Plus geführt wird, so dass davon auszugehen ist, dass der Geschädigte sich einen Kredit zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und hierdurch auch nicht über Gebühr belastet wird.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren versagt.

Normenkette:

BGB § 249;

Gründe: