BVerfG - Beschluß vom 25.06.1992
1 BvR 600/92
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 8 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 383
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 05.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 284/91

Anspruch auf rechtliches Gehör und Schweigen der Urteilsgründe

BVerfG, Beschluß vom 25.06.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 600/92

DRsp Nr. 2005/15878

Anspruch auf rechtliches Gehör und Schweigen der Urteilsgründe

Stellt ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens dar und ist dieser für den Prozeßausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen. Ein Schweigen läßt hier den Schluß zu, daß der Vortrag der Prozeßpartei nicht ernst genommen wird. Dagegen aber schützt Art. 103 Abs. 1 GG.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 8 ;

Gründe:

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung von rechtlichen Ausführungen einer Prozeßpartei.

I.