OLG Dresden - Beschluss vom 22.02.2021
4 U 99/21
Normen:
BGB § 812 Abs. 1; VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1319/20

Anspruch auf Rückabwicklung eines fondsgebundenen RentenversicherungsvertragesWirksamkeit einer Widerspruchsbelehrung

OLG Dresden, Beschluss vom 22.02.2021 - Aktenzeichen 4 U 99/21

DRsp Nr. 2021/6967

Anspruch auf Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages Wirksamkeit einer Widerspruchsbelehrung

Die Formulierung in der Widerspruchsbelehrung zu einem Versicherungsschein über eine Lebensversicherung wonach "der Lauf ... der 14tägigen Widerspruchsfrist beginnt, wenn Ihnen die o.g. Unterlagen - einschließlich dieser Belehrung über das Widerrufsrecht - vollständig vorliegen." ist ausreichend und vermittelt nicht den unzutreffenden Eindruck, der Tag des Zugangs zähle bei der Fristberechnung nicht mit.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1; VVG a.F. § 5a;

Gründe:

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.