OLG Köln - Beschluss vom 10.09.2021
20 U 93/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 423/20

Anspruch auf Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags nach WiderrufVerfristeter WiderrufAnforderungen an eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung

OLG Köln, Beschluss vom 10.09.2021 - Aktenzeichen 20 U 93/21

DRsp Nr. 2022/696

Anspruch auf Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags nach Widerruf Verfristeter Widerruf Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28 Juni 2021 - 26 O 423/20 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Klägerin, die sich alleine gegen die Abweisung der Klage in Bezug auf den Versicherungsvertrag mit dem früheren Versicherungsnehmer A richtet, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).