OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.09.2021
6 U 127/20
Normen:
BGB § 440; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 325; BGB § 346 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 434 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 62/18

Anspruch auf Schadensersatz aus einem PferdekaufvertragBegriff des Sachmangels beim PferdekaufVertraglich vorausgesetzte Verwendung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.09.2021 - Aktenzeichen 6 U 127/20

DRsp Nr. 2022/1808

Anspruch auf Schadensersatz aus einem Pferdekaufvertrag Begriff des Sachmangels beim Pferdekauf Vertraglich vorausgesetzte Verwendung

Vernarbungen im Bereich der Maulwinkel sprechen für sich genommen nicht für eine chronische Erkrankung. Es handelt sich um einen Befund, der aufgrund reiterlicher Einwirkung eintreten kann und keinen wahrscheinlichen Rückschluss auf eine Erkrankung bei Gefahrübergang zulässt. Die Vermutung des § 476 BGB ist mit der Art eines solchen Mangels unvereinbar.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 440; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 325; BGB § 346 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 434 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Reitpferd.