OLG Hamm - Urteil vom 16.08.2019
9 U 164/18
Normen:
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
VersR 2020, 564
r+s 2020, 201
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 114/17

Anspruch auf Schadensersatz gegen eine berechtigte Fahrerin eines gemieteten Kraftfahrzeuges nach BeschädigungInanspruchnahme des Mieters für eine fahrlässige Unfallverursachung durch den berechtigten FahrerUnangemessene Benachteiligung des Mieters

OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2019 - Aktenzeichen 9 U 164/18

DRsp Nr. 2020/2191

Anspruch auf Schadensersatz gegen eine berechtigte Fahrerin eines gemieteten Kraftfahrzeuges nach Beschädigung Inanspruchnahme des Mieters für eine fahrlässige Unfallverursachung durch den berechtigten Fahrer Unangemessene Benachteiligung des Mieters

1. Es widerspricht dem Leitbild der Vollkaskoversicherung und benachteiligt den Fahrzeugmieter unangemessen, dem berechtigten, aber nicht mitversicherten Fahrer, der weder am Abschluss des Versicherungsvertrages mitgewirkt hat noch sonstige Kenntnis von seinem Inhalt hatte, Obliegenheiten aufzuerlegen und an deren grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung durch den berechtigten Fahrer Sanktionen im Hinblick auf die vereinbarte Haftungsfreistellung insgesamt zu knüpfen.2. Die Inanspruchnahme des Mieters für eine fahrlässige Unfallverursachung durch den anschließend sich unerlaubt vom Unfallort entfernenden berechtigten Fahrer benachteiligt den Mieter unangemessen, weil nach der Regelung in A. 2.8 AKB im Rahmen der Vollkaskoversicherung ein Regress ausscheidet.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.08.2018 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 750,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.06.2017 zu zahlen.