OLG Hamm - Urteil vom 27.07.2018
14 U 27/13
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB a.F. § 847;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 34/04

Anspruch auf Schmerzensgeld aus den Folgen eines Verkehrsunfalls

OLG Hamm, Urteil vom 27.07.2018 - Aktenzeichen 14 U 27/13

DRsp Nr. 2020/3348

Anspruch auf Schmerzensgeld aus den Folgen eines Verkehrsunfalls

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.08.2013 verkündete Urteil des Landgerichts I unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger über das vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld i.H.v. 4.000 € hinaus als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld i.H.v. 13.500 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2003 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 4.223,26 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger als Gesamtschuldner alle materiellen und künftigen immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 15.04.2002 zu ersetzen, soweit nicht ein Forderungsübergang auf Leistungsträger stattgefunden hat.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger 67 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 33 %.

Die Kosten der Berufungsinstanz sind zu 71 % vom Kläger und zu 29 % von den Beklagten als Gesamtschuldnern zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.