OLG Hamm - Urteil vom 27.04.2021
24 U 198/20
Normen:
ZPO § 529 Abs. 2 S. 2; BGB § 650f Abs. 6 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
ZfBR 2021, 745
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 212 O 24/20

Anspruch auf Stellung einer BauhandwerkersicherheitGefahr einander widersprechender Entscheidungen durch Erlass eines TeilurteilsBegriff des Verbraucherbauvertrages

OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2021 - Aktenzeichen 24 U 198/20

DRsp Nr. 2021/16386

Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit Gefahr einander widersprechender Entscheidungen durch Erlass eines Teilurteils Begriff des Verbraucherbauvertrages

1. Ein Teilurteil darf nicht erlassen werden, wenn es die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen schafft. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht oder Rechtsmittelgericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Hauptantrag eine Bauhandwerkersicherung im Sinne des § 650f BGB und mit dem Hilfsantrag Zahlung restlichen Werklohns begehrt wird, wenn wegen der Ausnahmeregelung des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB im Rahmen des Hilfsantrages über die Verbraucherbauvertragseigenschaft des geschlossenen Werkvertrages zu entscheiden ist und im Rahmen des Hilfsantrages im Hinblick auf die Frage des vertraglich vereinbarten Vertragssolls die Auslegungsregel des § 650k Abs. 2 BGB Anwendung finden kann.