Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 13.04.2021 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über eventuelle Ansprüche des Klägers auf Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld für das Kalenderjahr 2020.
Der 47-jährige verheiratete Kläger war seit dem 1. Juli 1997 zuletzt als Maschinenbediener im Dreischichtbetrieb mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von 4.516,47 € brutto bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging im Jahr 2016 auf die Beklagte über.
Zunächst erhielt der Kläger wie unten aufgelistet Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
a) b)
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