VGH Bayern - Beschluss vom 29.03.2017
11 CS 17.368
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11; FeV § 12; FeV § 13; FeV § 14; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV Anlage 4 Nr. 9.2.2; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG München, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 S 16.5527

Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Anordnung der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums; Voraussetzungen für die Annahme einer Fahreignung trotz gelegentlichen Konsums von Cannabis bei Fähigkeit zur Trennung eines Cannabiskonsums u. dem Führen eines Kraftfahrzeugs

VGH Bayern, Beschluss vom 29.03.2017 - Aktenzeichen 11 CS 17.368

DRsp Nr. 2018/14285

Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Anordnung der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums; Voraussetzungen für die Annahme einer Fahreignung trotz gelegentlichen Konsums von Cannabis bei Fähigkeit zur Trennung eines Cannabiskonsums u. dem Führen eines Kraftfahrzeugs

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11; FeV § 12; FeV § 13; FeV § 14; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV Anlage 4 Nr. 9.2.2; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterklassen).