VGH Bayern - Beschluss vom 27.03.2017
11 CS 17.420
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 1; FeV § 46 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 31.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 16.2291

Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Anordnung der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Verdachts einer alkoholbedingten Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs; Anforderungen an die Geltendmachung eines einmaligen Ausfallereignisses nach tagelanger Einnahme sedierender Medikamente aufgrund einer vorangegangenen Darm- u. Hautoperation

VGH Bayern, Beschluss vom 27.03.2017 - Aktenzeichen 11 CS 17.420

DRsp Nr. 2018/14490

Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Anordnung der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Verdachts einer alkoholbedingten Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs; Anforderungen an die Geltendmachung eines einmaligen Ausfallereignisses nach tagelanger Einnahme sedierender Medikamente aufgrund einer vorangegangenen Darm- u. Hautoperation

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 1; FeV § 46 Abs. 1;

Gründe

I.

Die 1965 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt, erteilt am 31.5.1991).