OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.04.1989
14 U 11/88
Normen:
AKB § 13 Nr. 1, Nr. 3 (a.F.), Nr. 4, Nr. 5 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden H-2/18
NJW-RR 1989, 858
NZV 1989, 438
ZfS 1989, 352

Anspruch auf Wiederherstellungskosten ohne Durchführung einer Reparatur in der Kaskoversicherung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.04.1989 - Aktenzeichen 14 U 11/88

DRsp Nr. 1995/1550

Anspruch auf Wiederherstellungskosten ohne Durchführung einer Reparatur in der Kaskoversicherung

»Bei der Fahrzeugversicherung nach § 12 AKB hat der Versicherungsnehmer im Fall der Beschädigung des Fahrzeugs jedenfalls dann, wenn die geschätzten Kosten der Wiederherstellung im Sinne von § 13 Nr. 5 AKB den Wiederbeschaffungswert nach § 13 Nr. 1 AKB nicht übersteigen, einen Anspruch auf Ersatz der vollen Wiederherstellungskosten nach § 13 Nr. 5 AKB auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht reparieren läßt. Die Entschädigung ist in diesem Fall nicht nach dem Wiederbeschaffungswert unter Abzug des Wertes des beschädigten Fahrzeugs zu berechnen (§ 13 Nr. 1, Nr. 3 AKB).«

Normenkette:

AKB § 13 Nr. 1, Nr. 3 (a.F.), Nr. 4, Nr. 5 ;

Hinweise:

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