VGH Bayern - Beschluss vom 06.11.2012
6 ZB 12.187
Normen:
BauGB § 129 Abs. 1 S. 1; BauGB § 130 Abs. 2 S. 3; BauGB § 131 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 08.11.2011

Anspruch auf Zahlung eines Erschließungsbeitrags für die erstmalige endgültige Herstellung des Schäftlarner Weges zur Erschließung der anderen Grundstücke

VGH Bayern, Beschluss vom 06.11.2012 - Aktenzeichen 6 ZB 12.187

DRsp Nr. 2013/3703

Anspruch auf Zahlung eines Erschließungsbeitrags für die erstmalige endgültige Herstellung des Schäftlarner Weges zur Erschließung der anderen Grundstücke

1. Der für einen Vorausverzicht auf künftige Erschließungsbeiträge erforderliche Verzichtswille liegt nicht vor, wenn die gemeindlichen Organe (fälschlich) davon ausgegangen sind, Erschließungsbeitragsforderungen könnten gegenüber den bereits erschlossenen Grundstücken nicht entstehen. 2. Für die Beurteilung des Erschlossenseins von Grundstücken im Beitragsrecht ist der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. November 2011 ist wirkungslos geworden, soweit es die Klage hinsichtlich eines Beitragsteils in Höhe von 769,98 Euro abgewiesen und über die Kosten des Verfahrens entschieden hat.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. November 2011 in seinem fortbestehenden Teil wird abgelehnt.

III.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.814,94 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 129 Abs. 1 S. 1; BauGB § 130 Abs. 2 S. 3; BauGB § 131 Abs. 1;

Gründe

I.