BGH - Beschluss vom 08.12.2021
VII ZR 191/21
Normen:
BGB § 631; BGB § 650c; VOB/B § 1 Abs. 4; VOB/B § 2 Abs. 5; VOB/B § 2 Abs. 6; VOB/B § 6 Abs. 6 S. 1; ZPO § 552a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 456/17
OLG Köln, vom 03.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 136/18

Anspruch auf Zahlung von Vorhaltekosten für Baugeräte

BGH, Beschluss vom 08.12.2021 - Aktenzeichen VII ZR 191/21

DRsp Nr. 2022/8168

Anspruch auf Zahlung von Vorhaltekosten für Baugeräte

1. Eine zusätzliche Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B kann auch aus mittelbaren bauzeitlichen Auswirkungen wie etwa Gerätestillstand von unmittelbar Änderungen des Bauentwurfs betreffenden Anordnungen gemäß § 1 Abs. 3 VOB/B resultieren. Für eine zusätzliche Vergütung nach § 2 Abs. 6 VOB/B i.V.m. § 1 Abs. 4 VOB/B gilt Entsprechendes.2. Ausführungen, die ausschließlich die Höhe des Anspruchs betreffen, sind im Grundurteil unzulässig und binden nicht für das Betragsverfahren.3. Entbehrlich ist die Ankündigung über drohende Kostenerhöhungen unter anderem dann, wenn der Auftraggeber bei Forderung der Leistung von ihrer Entgeltlichkeit ausging oder ausgehen musste.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Grundurteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Februar 2021 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 125.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 650c; VOB/B § 1 Abs. 4; VOB/B § 2 Abs. 5; VOB/B § 2 Abs. 6; VOB/B § 6 Abs. 6 S. 1; ZPO § 552a;

Gründe

A.