SchlHOLG - Urteil vom 01.03.2024
19 U 25/24
Normen:
BGB § 656b; BGB § 656c Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZM 2024, 8
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 23.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 249/22

Anspruch aus einem Maklervertrag für die Vermittlung eines Grundstücks inklusive Haus; Gegenstand des Kaufvertrages keine Wohnung und kein Einfamilienhaus; Unwirksamkeit des Maklervertrages wegen Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz wäre, § 656c Abs. 2 Satz 1 BGB.

SchlHOLG, Urteil vom 01.03.2024 - Aktenzeichen 19 U 25/24

DRsp Nr. 2024/5871

Anspruch aus einem Maklervertrag für die Vermittlung eines Grundstücks inklusive Haus; Gegenstand des Kaufvertrages keine Wohnung und kein Einfamilienhaus; Unwirksamkeit des Maklervertrages wegen Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz wäre, § 656c Abs. 2 Satz 1 BGB.

Voraussetzung für eine Unwirksamkeit eines Maklervertrags wegen Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz gem. § 656c Abs. 2 S. 1 BGB wäre, dass ein Kaufvertrag keine Wohnung und kein Einfamilienhaus zum Gegenstand hat. Dabei spricht die Rechtssicherheit für eine Abgrenzung dieser Begriffe gegenüber dem "Mehrfamilienhaus" nach objektivjen Kriterien. Als Einfamilienhaus ist ein Gebäude anzusehen, welches primär zu Wohnzwecken von Personen bestimmt ist, die einem einzelnen Haushalt angehören.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 23. März 2023, Az. 6 O 249/22, wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 29.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12. November 2021 zu zahlen.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.