OLG Hamm - Beschluss vom 09.11.2018
20 U 86/18
Normen:
VVG § 1 S. 1; BGB § 241 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 1; BGB §§ 779 ff.;
Fundstellen:
VersR 2019, 1074
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 257/16

Anspruch aus einer Elementarschadensversicherung nach einer bestrittenen Überschwemmung im Zuge des Jahrhunderthochwassers 2014Deklaratorisches AnerkenntnisVerzicht auf bekannte Einwendungen und Einreden gegenüber dem begehrten Anspruch

OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.2018 - Aktenzeichen 20 U 86/18

DRsp Nr. 2019/11332

Anspruch aus einer Elementarschadensversicherung nach einer bestrittenen Überschwemmung im Zuge des Jahrhunderthochwassers 2014 Deklaratorisches Anerkenntnis Verzicht auf bekannte Einwendungen und Einreden gegenüber dem begehrten Anspruch

1. In einer Regulierungszusage eines Versicherers, die einen einseitigen Verzicht auf bekannte Einwendungen und Einreden gegenüber dem begehrten Anspruch beinhaltet, kann ein formfrei gültiges deklaratorisches Anerkenntnis liegen.2. Ein solches deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann den Versicherer mit Einwendungen ausschließen, sofern die Deckungszusage nicht mit einem entsprechenden Vorbehalt versehen ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.05.2018 verkündete Grundurteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 407.362,32 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 1 S. 1; BGB § 241 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 1; BGB §§ 779 ff.;

Gründe

I.