OLG Hamm - Urteil vom 27.04.2018
20 U 203/14
Normen:
VVG § 1 S. 1; AMB (2008) § A 2 Nr. 5 Buchst. h) S. 3; BGB § 305c Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 19.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 478/13

Anspruch aus einer Maschinen- und Betriebsunterbrechungsversicherung wegen eines Schadens an einer WindkraftanlageSchaden wegen betriebsbedingter vorzeitiger AbnutzungEnge Auslegung eines Leistungsausschlusses

OLG Hamm, Urteil vom 27.04.2018 - Aktenzeichen 20 U 203/14

DRsp Nr. 2019/10755

Anspruch aus einer Maschinen- und Betriebsunterbrechungsversicherung wegen eines Schadens an einer Windkraftanlage Schaden wegen betriebsbedingter vorzeitiger Abnutzung Enge Auslegung eines Leistungsausschlusses

1. Der Leistungsausschluss in § A 2 Nr. 5 Buchst. h) bb) AMB 2008 ist eng und der Wiedereinschluss in § A 2 Nr. 5 S. 3 AMB 2008 weit dahingehend auszulegen, dass der Leistungsausschluss allein das primär abgenutzte oder beschädigte Bauteil betrifft, nicht dagegen alle technisch abgrenzbaren Teile, die erst in der Folge beschädigt werden.2. Unklarheiten in Allgemeinen Versicherungsbedingungen gehen zu Lasten des Versicherers.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.09.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.541,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2013 sowie weitere 1.044,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 77 % und die Beklagte zu 23 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.