OLG Brandenburg - Urteil vom 11.10.2007
12 U 231/06
Normen:
ZPO § 141 ; ZPO § 448 ; VVG § 1 ; VVG § 49 ; AKB § 12 Abs. 1 I a ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 03.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 403/04

Anspruch aus Teilkaskoversicherung nach Unfall infolge eines am Fahrzeug aufgetretenen Brandes

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.10.2007 - Aktenzeichen 12 U 231/06

DRsp Nr. 2007/22288

Anspruch aus Teilkaskoversicherung nach Unfall infolge eines am Fahrzeug aufgetretenen Brandes

1. Sind in einem Teilkaskovertrag Schäden am Fahrzeug durch Brand abgedeckt, aber keine unfallbedingten, ist der Versicherungsfall eingetreten, wenn nachgewiesen ist, dass das Fahrzeug zunächst in Brand geraten ist und dadurch erst ein Unfall verursacht wurde. 2. Der dem Versicherungsnehmer obliegende Nachweis der Ursächlichkeit eines Brandes am Fahrzeug kann auch durch eine von Amts wegen erfolgende Parteieinvernahme nach § 448 ZPO erfolgen. Die Deckungsgleichheit der Aussage mit der Schadensmeldung und dem Polizeiprotokoll ist hierbei ein starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage.

Normenkette:

ZPO § 141 ; ZPO § 448 ; VVG § 1 ; VVG § 49 ; AKB § 12 Abs. 1 I a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige, insbesondere gem. den §§ 517 ff ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistung in Höhe von 9.000,00 EUR gem. §§ 1, 49 VVG, § 12 Abs. 1 I a AKB i.V.m. dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Teilkaskoversicherungsvertrag.