OLG München - Zwischenurteil vom 22.02.2018
6 U 2594/17
Normen:
ZPO § 110; ZPO § 17 Abs. 1; ZPO § 280 Abs. 2; BGB § 17 Abs. 1 S. 2; BGB § 24; BGB § 242; AEUV Art. 54;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 16818/16

Anspruch der beklagten Partei auf Leistung einer Prozesskostensicherheit wegen Fehlens eines Verwaltungssitzes der Klägerin im Europäischen Wirtschaftsraum

OLG München, Zwischenurteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 6 U 2594/17

DRsp Nr. 2018/14434

Anspruch der beklagten Partei auf Leistung einer Prozesskostensicherheit wegen Fehlens eines Verwaltungssitzes der Klägerin im Europäischen Wirtschaftsraum

Die beklagte Partei ist gem. § 110 Abs. 1 ZPO berechtigt, die Leistung einer Prozesskostensicherheit zu fordern, wenn die Klägerin als juristische Person des Privatrechts innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zwar einen satzungsmäßigen, aber keinen Verwaltungssitz unterhält.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Zwischenurteil des Landgerichts München I vom 04.05.2017 (Az. 7 O 16818/16) in Ziff. 1. aufgehoben.

2.

Der Klägerin wird aufgegeben, den Beklagten wegen der Prozesskosten eine Sicherheit in Höhe von 105.000,- € zu leisten.

3.

Zur Beibringung der Sicherheit wird der Klägerin eine Frist bis zum 06.04.2018 gesetzt.

Normenkette:

ZPO § 110; ZPO § 17 Abs. 1; ZPO § 280 Abs. 2; BGB § 17 Abs. 1 S. 2; BGB § 24; BGB § 242; AEUV Art. 54;

Entscheidungsgründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents 1 206 831 "Modem für ein drahtloses lokales Netzwerk" in Anspruch, wobei die Parteien im vorliegenden Zwischenstreit darüber streiten, ob die Klägerin gemäß § 110 ZPO zur Leistung einer Prozesskostensicherheit verpflichtet ist.