OLG München - Endurteil vom 25.01.2024
24 U 2058/22
Normen:
BGB § 630a Abs. 2; BGB § 630h Abs. 5; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 251 Abs. 1; SGB X § 116;
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 10.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 545/14

Anspruch der gesetzliche Kranken- bzw. Pflegeversicherung aus übergegangenem Recht auf Schadensersatzansprüche gegen die beklagte Gynäkologin für Aufwendungen für ein schwerst geschädigt zur Welt gekommenes Kind; Ärztlicher Behandlungsfehler auch bei fehlerhafte Befundung einer diagnostischen aber nicht notwendigen Maßnahme; Bewertung eines Diagnoseirrtums

OLG München, Endurteil vom 25.01.2024 - Aktenzeichen 24 U 2058/22

DRsp Nr. 2024/1895

Anspruch der gesetzliche Kranken- bzw. Pflegeversicherung aus übergegangenem Recht auf Schadensersatzansprüche gegen die beklagte Gynäkologin für Aufwendungen für ein schwerst geschädigt zur Welt gekommenes Kind; Ärztlicher Behandlungsfehler auch bei fehlerhafte Befundung einer diagnostischen aber nicht notwendigen Maßnahme; Bewertung eines Diagnoseirrtums

1. Ein ärztlicher Behandlungsfehler kann auch an die fehlerhafte Befundung einer diagnostischen Maßnahme angeknüpft werden, deren Vornahme nach dem medizinischen Standard nicht zwingend erforderlich gewesen wäre (hier: CTG). 2. Zur Abgrenzung eines Befunderhebungsfehlers von einem Diagnoseirrtum. 3. Beruht das Unterlassen der Erhebung weiterer Befunde darauf, dass der Arzt vorliegende Befunde falsch bewertet hat (Diagnoseirrtum), so ist die Bewertung des Unterlassens als eigenständiger Befunderhebungsfehler jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn der zugrunde liegende Diagnoseirrtum fundamental, also grob behandlungsfehlerhaft war; der fundamentale Diagnoseirrtum entfaltet keine Sperrwirkung mit Blick auf die Annahme eines Befunderhebungsfehlers.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teil- und Grundurteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 10.03.2022, Az. 33 O 545/14, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.