OLG Hamm - Beschluss vom 29.05.2018
9 U 5/18
Normen:
StVG § 7; BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 05.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 47/17

Anspruch des Geschädigten auf Neuwagenersatz bei einem 6 Wochen alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 3300 km

OLG Hamm, Beschluss vom 29.05.2018 - Aktenzeichen 9 U 5/18

DRsp Nr. 2018/7745

Anspruch des Geschädigten auf Neuwagenersatz bei einem 6 Wochen alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 3300 km

Auch unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der heutigen wirtschaftlichen Verkehrsanschauung kann ein ca. 6 Wochen zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 3.300 km nicht mehr als Neuwagen angesehen werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.12.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (2 O 47/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 12.149,82 € festgesetzt

Normenkette:

StVG § 7; BGB § 249;

Gründe

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.