BGH - Urteil vom 22.01.2021
V ZR 12/19
Normen:
BGB § 921; BGB § 922; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; BGB § 922 S. 3; VVG § 86 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 675
NJW-RR 2021, 401
NZM 2021, 282
NotBZ 2021, 253
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 15.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 147/17
SchlHOLG, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 118/17

Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Nachbarn auf Maßnahmen zur Sanierung der Gebäudetrennwand; Vorliegen einer Nachbarwand auf der Grundstücksgrenze; Kein Übergang des Anspruchs auf die Gebäudeversicherung; Wiederherstellung der bisherigen Funktionstüchtigkeit der Wand

BGH, Urteil vom 22.01.2021 - Aktenzeichen V ZR 12/19

DRsp Nr. 2021/2947

Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Nachbarn auf Maßnahmen zur Sanierung der Gebäudetrennwand; Vorliegen einer Nachbarwand auf der Grundstücksgrenze; Kein Übergang des Anspruchs auf die Gebäudeversicherung; Wiederherstellung der bisherigen Funktionstüchtigkeit der Wand

BGB §§ 921, 922 Wird ein Grundstück so geteilt, dass eine Giebelmauer, an die von beiden Seiten angebaut ist, auf der neuen Grundstücksgrenze steht, wird die Mauer hierdurch im Zweifel eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB. BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1; § 922 Satz 3