OLG Köln - Urteil vom 11.09.1998
20 U 6/98
Normen:
AKB § 10 Nr. 1, 2, 4 ; PflVersG § 3 Nr. 1 ; StVG § 7 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1999, 123
VRS 96, 351
VerkMitt 1999, 77
VersR 1999, 1141
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 152/97

Anspruch des Inhabers einer Kfz-Werkstatt gegen den Kfz-Haftpflicht-Versicherer bei In-Brand-Geraten des Fahrzeugs während des Reparaturaufenthalts

OLG Köln, Urteil vom 11.09.1998 - Aktenzeichen 20 U 6/98

DRsp Nr. 1999/3791

Anspruch des Inhabers einer Kfz-Werkstatt gegen den Kfz-Haftpflicht-Versicherer bei In-Brand-Geraten des Fahrzeugs während des Reparaturaufenthalts

»Gerät ein Kraftfahrzeug, das der Werkstatt zur Ausführung von Arbeiten (Erneuerung der Hinterreifen, Nabau von Heck- und Frontspoiler) übergeben und über Nacht in der Werkstatt abgestellt worden ist, ohne äußere Einwirkung in Brand, steht dem Inhaber der Werkstatt weder ein Anspruch als Mitversicherter aus dem Versicherungsvertrag nach § 10 Nrn. 1, 2, 4, AKB, noch ein Anspruch nach §§ 3 Nr. 1 PflVersG, 7 StVG zu.«

Normenkette:

AKB § 10 Nr. 1, 2, 4 ; PflVersG § 3 Nr. 1 ; StVG § 7 ;

Tatbestand:

Am 23.11.1995 erteilte der Versicherungsnehmer des Beklagten, Herr M. T., der Klägerin den Auftrag, an seinem Fahrzeug, Toyota Supra mit dem amtlichen Kennzeichen ......, die hinteren Reifen zu erneuern sowie einen Front- und einen Heckspoiler anzubauen. Da die Arbeiten nicht am gleichen Tage beendet werden konnten, wurde auf Bitten des Herrn T. das Fahrzeug nach dem Ende der Arbeitszeit in die über Nacht abgeschlossene Reparaturhalle gebracht, wo es auf der dort befindlichen Hebebühne aufgebockt und hochgefahren wurde. In der folgenden Nacht zum 24.03.1995 geriet das Fahrzeug ohne äußere Einwirkungen in Brand und verursachte nach der Darstellung der Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Schäden.