BGH - Urteil vom 13.07.2022
VIII ZR 329/21
Normen:
BGB § 312g Abs. 2 Nr. 9; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 3; BGB § 453 Abs. 1; EGBGB Art. 240 § 5;
Fundstellen:
BB 2022, 1857
MDR 2022, 1079
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 04.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 63/20
LG Bremen, vom 30.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 216/20

Anspruch des Käufers gegen eine Vorverkaufsstelle auf Rückerstattung des Ticketpreises bei Absage der Veranstaltung wegen eines auf Grund der COVID-19-Pandemie erlassenen Veranstaltungsverbots

BGH, Urteil vom 13.07.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 329/21

DRsp Nr. 2022/11650

Anspruch des Käufers gegen eine Vorverkaufsstelle auf Rückerstattung des Ticketpreises bei Absage der Veranstaltung wegen eines auf Grund der COVID-19-Pandemie erlassenen Veranstaltungsverbots

Zum Anspruch des Käufers gegen eine Vorverkaufsstelle auf Rückerstattung des Ticketpreises bei Absage der Veranstaltung wegen eines auf Grund der COVID-19-Pandemie erlassenen Veranstaltungsverbots (im Anschluss an Senatsurteil vom 13. Juli 2022 - VIII ZR 317/21, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt)

1. Durch die Übereignung der Eintrittskarten hat ein Tickethändler, der nicht selbst Veranstalter ist, dem Käufer das Recht auf Teilnahme an der von der Veranstalterin durchzuführenden Veranstaltung verschafft und damit den Kaufvertrag vollständig erfüllt.2. § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB, wonach kein Widerrufsrecht besteht, findet auch auf den Ticketverkauf durch einen Tickethändler, der nicht selbst Veranstalter ist, Anwendung.