OLG Köln - Urteil vom 27.09.2018
28 U 16/18
Normen:
VVG § 86;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 165/16

Anspruch des privaten Krankenversicherers auf Feststellung der Ersatzpflicht des Haftpflichtversicherers des Schädigers des Versicherungsnehmers auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher künftig entstehender Schäden aus einem Verkehrsunfall

OLG Köln, Urteil vom 27.09.2018 - Aktenzeichen 28 U 16/18

DRsp Nr. 2019/8307

Anspruch des privaten Krankenversicherers auf Feststellung der Ersatzpflicht des Haftpflichtversicherers des Schädigers des Versicherungsnehmers auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher künftig entstehender Schäden aus einem Verkehrsunfall

Da ein privater Kranken- und Pflegeversicherer im Falle einer Schädigung des Versicherungsnehmers erst mit seiner jeweiligen Leistung kraft Gesetzes (§ 86 VVG) Inhaber der Schadensersatzforderung wird, steht ihm kein Anspruch auf Feststellung zu, dass ihm selbst sämtliche künftig entstehende Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen sind. Insoweit fehlt es vielmehr mangels Leistungserbringung hinsichtlich künftig entstehender Schäden an der Aktivlegitimation.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 15.03.2018, Az. 11 O 165/16, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.299,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.06.2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte A & B, C, in Höhe von 650,34 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.