BVerwG - Beschluss vom 23.04.2013
3 B 59.12
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 3, 4; StVO § 45 Abs. 4; StVO § 45 Abs. 9 S. 2;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 10976/11

Anspruch eines Anwohners einer Straße auf straßenbautechnische und verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung

BVerwG, Beschluss vom 23.04.2013 - Aktenzeichen 3 B 59.12

DRsp Nr. 2013/14566

Anspruch eines Anwohners einer Straße auf straßenbautechnische und verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 3, 4; StVO § 45 Abs. 4; StVO § 45 Abs. 9 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf, noch liegen die behaupteten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vor.