Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Januar 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
I.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO i. V. m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedergutschrift des seitens der Beklagten von ihrem Konto abgebuchten Betrages rechtsfehlerfrei abgewiesen.
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