Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.02.2020 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.889,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2018 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu 1/3 zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten A vom 00.12.2017 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit die Schadensersatzansprüche des Versicherten der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
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