OLG Hamm - Urteil vom 11.06.2021
11 U 46/20
Normen:
SGB X § 116;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 179/19

Anspruch eines gesetzlichen Unfallversicherers nach Unfall eines VersichertenAbhilfebedürftige GefahrenstelleAuf einem Gehweg platzierter Bruchstein zum Verhindern des Abstellens von Fahrzeugen

OLG Hamm, Urteil vom 11.06.2021 - Aktenzeichen 11 U 46/20

DRsp Nr. 2022/62

Anspruch eines gesetzlichen Unfallversicherers nach Unfall eines Versicherten Abhilfebedürftige Gefahrenstelle Auf einem Gehweg platzierter Bruchstein zum Verhindern des Abstellens von Fahrzeugen

Ein auf dem Gehweg zum Verhindern des Parkens von Kraftfahrzeugen abgelegter Findling mit einer Höhe von ca. 40 cm, der bei Dunkelheit nicht in ausreichendem Maße für Fußgänger erkennbar ist, kann eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle darstellen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.02.2020 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.889,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu 1/3 zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten A vom 00.12.2017 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit die Schadensersatzansprüche des Versicherten der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

SGB X § 116;

Gründe

I.