VGH Bayern - Beschluss vom 18.10.2017
11 ZB 17.1301
Normen:
StVO § 12 Abs. 3 Nr. 5; StVO § 45 Abs. 9 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 16.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RN 5 K 16.790

Anspruch eines Grundstückeigentümers auf Anordnung eines Parkverbots vor dem in seinem Eigentum stehenden Anwesen; Erteilung eines Parkverbots vor einem abgesenktem Bordstein

VGH Bayern, Beschluss vom 18.10.2017 - Aktenzeichen 11 ZB 17.1301

DRsp Nr. 2018/13116

Anspruch eines Grundstückeigentümers auf Anordnung eines Parkverbots vor dem in seinem Eigentum stehenden Anwesen; Erteilung eines Parkverbots vor einem abgesenktem Bordstein

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 3 Nr. 5; StVO § 45 Abs. 9 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Anordnung eines Parkverbots vor dem in seinem Eigentum stehenden Anwesen S* ...- ... ..., ... D* ...