SchlHOLG - Urteil vom 08.01.2024
16 U 107/22
Normen:
VVG § 19 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2024, 444
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 17.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 113/21

Anspruch eines Versicherten auf Feststellung des Fortbestands der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Ausschluss des Rücktrittsrechts wegen grober Fahrlässigkeit

SchlHOLG, Urteil vom 08.01.2024 - Aktenzeichen 16 U 107/22

DRsp Nr. 2024/4748

Anspruch eines Versicherten auf Feststellung des Fortbestands der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Ausschluss des Rücktrittsrechts wegen grober Fahrlässigkeit

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 17. Mai 2022 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der durch die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2020 gegenüber der Klägerin erklärte Rücktritt von der Berufsunfähigkeitsversicherung unwirksam ist und der Vertrag zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.010,11 € zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 19 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über den Fortbestand einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.