OLG Köln - Urteil vom 10.03.2022
15 U 182/20
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB §§ 249 ff.;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 01.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 226/19

Anspruch gegen eine Betreiberin eines sozialen Netzwerks auf Wiederherstellung einer gelöschten GruppeAdministrator einer GruppeFehlende Aktivlegitimation

OLG Köln, Urteil vom 10.03.2022 - Aktenzeichen 15 U 182/20

DRsp Nr. 2022/10852

Anspruch gegen eine Betreiberin eines sozialen Netzwerks auf Wiederherstellung einer gelöschten Gruppe Administrator einer "Gruppe" Fehlende Aktivlegitimation

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 01.09.2020 - 8 O 226/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Aachen sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung (wegen der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB §§ 249 ff.;

Gründe

I.

1. 2. 3.