BGH - Urteil vom 16.09.2021
VII ZR 190/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 280;
Fundstellen:
BB 2021, 2497
DAR 2021, 683
MDR 2021, 1389
NJW 2021, 3721
NZV 2022, 157
VersR 2022, 254
WM 2021, 2108
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 30/19
OLG Koblenz, vom 12.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 1525/19

Anspruch gegen eine Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer angeblich unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung; Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch bewusstes Verschweigen

BGH, Urteil vom 16.09.2021 - Aktenzeichen VII ZR 190/20

DRsp Nr. 2021/15819

Anspruch gegen eine Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer angeblich unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung; Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch bewusstes Verschweigen

a) Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Motortyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021, 661).